Für Verbraucher
Für Unternehmen

Satzung

gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung, in der Fassung vom 18. Juni 2007, geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 29. Oktober 2018 und geändert durch den Beschluss der Mitgliederversammlung vom 17. Oktober 2024.


ABSCHNITT 1: NAME; SITZ; VEREINSZWECK

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)  Der Verein führt den Namen „Deutschland sicher im Netz“. Nach Eintragung in das Vereinsregister führt der Verein den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“

(2)  Sitz des Vereins ist Berlin.

(3)  Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck und Ziele des Vereins

(1)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung, die Verbraucherberatung, die Kriminalprävention sowie des Dialogs mit der Wissenschaft und Forschung mit dem Ziel, Sicherheit und des Vertrauens in Informationstechnik und digitalen Netze zu fördern.

(2)  Der Verein ist anbieterneutral. Der Verein versteht sich auch als zentraler Partner für die Politik, gesellschaftliche Gruppen und Wissenschaft im Bereich Sicherheit in der Informationstechnik. In diesem Zusammenhang wird der Verein auch bei der Umsetzung von Initiativen der Bundesregierung im Bereich der Sicherheit der Informationstechnik unterstützend tätig, so insbesondere bei der Umsetzung des Nationalen Plans zum Schutz der Informationsinfrastrukturen (NPSI) im Bereich der Zielgruppen Bürgerinnen und Bürger sowie kleine und mittelständische Unternehmen.

(3)  Der Zweck des Vereins wird insbesondere durch folgende strategische Maßnahmen verwirklicht:

  • Informieren: Bedarfsgerechte Kommunikation zu Risiken und kriminelle Aktivitäten sowie Sicherheitsmaßnahmen bei der Nutzung von Informationstechnik.
  • Sensibilisieren: Förderung eines sicherheitsbewussten Verhaltens bei der Nutzung von Informationstechnik, sowie Diensten der Informationsgesellschaft.
  • Aufklären und Beraten: Erarbeiten von Anleitungen, Schulungen und Trainings im Zusammenhang mit breitenwirksamen Aktivitäten, um Medienkompetenz im Sinne der sicheren Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnik zu verbessern.
  • Schützen: Förderung des Angebots sicherer und vertrauenswürdiger Produkte und Dienstleistungen und Einwirken auf Hersteller zur Übernahme von Produktverantwortung.

Darüber hinaus sollen folgende Kommunikationsmaßnahmen umgesetzt werden:

  • Durchführung öffentlicher Veranstaltungen zur Sicherheit in der Informationsgesellschaft und zur Darstellung der Vereinsaktivitäten.
  • Bereitstellung von elektronischen und/oder Printmedien für die Mitglieder und die Allgemeinheit, die über den Verein und seine Aktivitäten informieren.

Die vorgenannten strategischen Maßnahmen werden insbesondere in Form von Handlungsversprechen (§ 16) umgesetzt.

(4)  Der Verein betrachtet die Schaffung eines sichereren Umfeldes in der Informationstechnologie als dauerhafte Aufgabe mit ständig neuen Herausforderungen.


§ 3 Gewährleistung der Gemeinnützigkeit

(1)  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2)  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet  werden. Die Mitglieder erhalten in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
 
(3)  Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.


ABSCHNITT 2: MITGLIEDSCHAFT IM VEREIN

§ 4 Mitgliedschaft, Beirat, Förderer

(1)  Den Verein bilden Vollmitglieder und Assoziierte Mitglieder (Mitglieder).

(2)  Vollmitglied oder Assoziiertes Mitglied kann werden, wer den Vereinszweck zu fördern in der Lage ist oder Kompetenz im Bereich der Informationstechnik oder Diensten der Informationsgesellschaft aufweist.

(3)  Neben den Mitgliedern wird der Verein einen Beirat begründen und Förderer aufnehmen, die jedoch keine Mitglieder im Sinne des Vereinsrechtes darstellen.  Beiräte können nur natürliche Personen sein.

(4)  Die in der Anlage genannten Unternehmen und Organisationen sind Gründungsmitglieder. Die dort genannten eingetragenen Vereine sind unabhängig von ihrem finanziellen Engagement Vollmitglied im Sinne von § 4 (1) mit allen im Übrigen an diese Beteiligungsform geknüpften Rechten und Pflichten.


§ 5 Arten der Mitgliedschaft / Förderer / Verantwortlichkeiten

(1)  Vollmitglieder übernehmen die Verantwortung für ein oder mehrere Handlungsversprechen (§ 16), haben den für Vollmitglieder vorgesehenen Beitrag zu leisten (§ 15) und sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.

(2)  Assoziierte Mitglieder beteiligen sich neben den sie treffenden mitgliedschaftlichen Pflichten nach der vorliegenden Satzung unterstützend an einem Handlungsversprechen oder fördern die Ziele des Vereins im Übrigen, ohne selbst ein eigenes Handlungsversprechen abgeben zu müssen. Im Vergleich zu Vollmitgliedern ist ihr Beitrag geringer (§ 15). Sie sind in der Mitgliederversammlung teilnahme-, jedoch außer in Fällen des § 12 Absatz (4) nicht stimmberechtigt. Assoziierte Mitglieder können sich nur für die Zeit eines Jahres als Assoziierte Mitglieder beteiligen. Nach Ablauf dieses Jahres können sie entweder als Vollmitglied aufgenommen werden (§ 6 findet für die Aufnahme Anwendung; ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht) oder müssen den Verein verlassen.

(3)  Der Verein kann durch den Vorstand Vereinbarungen mit Förderern eingehen und diese in die Liste der Förderer aufnehmen. Dabei steht die Entscheidung über die Aufnahme als Förderer im alleinigen Ermessen des Vorstands. Ein Anspruch auf Aufnahme als Förderer besteht nicht.

a) Förderer sind keine Mitglieder des Vereins und so unter anderem in der Mitgliederversammlung weder teilnahme- noch stimmberechtigt; sie sind mithin nicht den Regelungen der vorliegenden Satzung unterworfen. Der Verein wird Foren schaffen, die Förderern Gelegenheit geben, sich mit Mitgliedern auszutauschen. Förderer haben sich nach Maßgabe der Vereinbarung durch ideelle oder finanzielle Beiträge oder durch ein Handlungsversprechen (beispielsweise durch Eröffnung eines Kommunikationskanals gegenüber einer bestimmten Zielgruppe) zur Förderung der Zwecke und Ziele des Vereins zu verpflichten.

b) Die Aufnahme als Förderer ist vom Abschluss einer diesbezüglichen Vereinbarung mit dem Verein abhängig, die Art, Umfang und Dauer der Förderung regeln soll.


§ 6 Beitritt zum Verein (Mitglieder)

(1)  Über die Aufnahme neuer Mitglieder in den Verein (Beitritt) entscheidet der Vorstand mit einer 4/5 Mehrheit seiner Mitglieder in Vorstandssitzungen oder im Umlaufverfahren. Beitrittsinteressenten haben einen schriftlichen Beitrittsantrag zu stellen. Der Antrag soll eine Darlegung der Gründe für den Beitrittswunsch enthalten und aufzeigen, welchen Beitrag der Interessent für die Tätigkeit des Vereins und für die Förderung seiner Ziele leisten kann und welches Handlungsversprechen er in diesem Rahmen abgeben oder unterstützen wird. Der Vorstand entscheidet auf Grundlage der in dem Antrag gegebenen Informationen zugleich über die Art der Mitgliedschaft.

(2)  Lehnt der Vorstand den Beitritt ab, oder stuft er das Mitglied nicht wie gewünscht als Vollmitglied oder Assoziiertes Mitglied ein, so hat der Beitrittsinteressent das Recht, binnen eines Monats nach Zugang der Entscheidung Beschwerde beim Vorstand einzulegen. Über diese Beschwerde und mithin den Beitritt hat die nächste ordentliche Mitgliederversammlung durch Beschluss zu entscheiden.

(3)  Der Beitritt zum Verein wird mit Zahlung des ersten zu zahlenden Betrages wirksam.


§ 7 Ende der Mitgliedschaft; Austritt; Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein

(1)  Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Austritt oder durch Ausschluss des Mitglieds, außerdem durch Tod oder Auflösung des Mitglieds oder dessen Löschung aus dem Handelsregister oder eines vergleichbaren Registers.

(2)  Der Austritt aus dem Verein kann durch das Mitglied jederzeit mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden. Die Erklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.

(3)  Ein Mitglied, das mit Zahlungspflichten trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist, kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Dies darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung drei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Folge des Ausschlusses angedroht wurde. Der Ausschluss ist dem Mitglied mitzuteilen.

(4)  Ein Mitglied, das gegen die Interessen oder Ziele des Vereins gröblich verstoßen hat, kann nach schriftlicher oder mündlicher Anhörung durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Begründung bekannt zu geben. Binnen eines Monats ab Zugang dieser Mitteilung kann das Mitglied schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen, dass die nächste ordentliche Mitgliederversammlung über den Ausschluss bindend entscheidet. Bis dahin ruhen seine Rechte.

(5)  Ausscheidende Mitglieder sind verpflichtet, sich jedweder öffentlicher Äußerungen bezüglich der Gründe ihres Ausscheidens zu enthalten.


§ 8 Allgemeine Pflichten der Mitglieder

(1)  Die Mitglieder verpflichten sich, die satzungsmäßigen Zwecke und Ziele des Vereins nach Kräften zu fördern. Hierzu werden sie zum Beispiel ihre Kompetenz oder sonstige Ressourcen bereitstellen und im Rahmen ihrer Außendarstellung – soweit vorgehalten – ihre Firma bzw. ihren Namen sowie die jeweils vorhandenen und am Markt bekannten Markenzeichen mit dem Verein in Verbindung bringen.

(2)  Neben der Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags (§ 15) werden sich die Mitglieder hierzu zunächst insbesondere

a)  aktiv an der Durchführung der Veranstaltungen, Pressekampagnen und sonstigen Aktivitäten des Vereins beteiligen;
b)  während ihrer Mitgliedschaft im Verein eigene Aktivitäten zum Thema Sicherheit und Schutz in der Informationstechnik und den Diensten der Informationsgesellschaft durchführen und diese in Bezug zu dem Verein stellen;
(c) durch Einbringung ihrer Kompetenz und durch Verknüpfung ihres Namens bzw. ihrer am Markt bekannten Markenzeichen mit dem Verein zum Erfolg des vom Verein erarbeiteten und verbreiteten Aktionsprogramms beitragen; sowie
(d)  die Kommunikationsstrategie des Vereins im Rahmen ihrer jeweiligen Möglichkeiten aktiv unterstützen.

(3)  Die Mitglieder sollen auch außerhalb der Vereinstätigkeit geplante Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem Vereinszweck stehen, so gestalten, dass eine Verunsicherung der angesprochenen Zielgruppen und Widersprüche zu Maßnahmen und den Strategien und Zielen des Vereins vermieden werden.

(4)  Näheres über die den Vereinszweck fördernden Beiträge der Mitglieder regelt Abschnitt 4 dieser Satzung.

ABSCHNITT 3: ORGANE DES VEREINS; VERTRETUNG
UND GESCHÄFTSFÜHRUNG

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Geschäftsführer (soweit bestellt)


§ 10 Vorstand

(1)  Die Mitgliederversammlung wählt mindestens drei, jedoch höchstens sechs natürliche Personen in den Vorstand des Vereins. Die gewählten Personen müssen dazu bevollmächtigte Repräsentanten von Mitgliedern sein. Die Mitgliederversammlung wählt zunächst den Vorstandsvorsitzenden, dann den stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden, den Schatzmeister sowie bis zu drei weitere Vorstandsmitglieder als Beisitzer. Soweit der Vorstand keine anderweitige Regelung trifft, repräsentiert der Vorstandsvorsitzende bzw. im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorstandsvorsitzende den Verein in der Öffentlichkeit und gegenüber der Politik.

(2)  Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er
hat vor allem folgende Aufgaben:

a) einen Aktionsplan zu erarbeiten, in dem die thematischen Schwerpunkte des Vereins für jeweils ein Jahr festgelegt werden;
b) einen Haushaltsplan aufzustellen und zu verabschieden;
c) die Arbeit der Geschäftsstelle zu überwachen und zu steuern sowie der Abschluss und Kündigung von Arbeits- und/oder Dienstverträgen;
d) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
e) Mitgliederversammlungen inhaltlich vorzubereiten und einzuberufen und ihre Beschlüsse auszuführen; sowie
f) für jedes Geschäftsjahr einen Jahresbericht aufzustellen;
g) den Geschäftsführer/die Geschäftsführerin zu wählen und einzustellen.

Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand weitere Aufgaben übertragen.

(3)  Der Vorstand bildet den Vorstand i. S. d. § 26 BGB. Er ist befugt, den Verein im Rechtsverkehr zu vertreten, wobei der Vorstandsvorsitzende oder der stellvertretende Vorstandsvorsitzende jeweils für sich mit einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam vertretungsbefugt sind.

(4)  Entscheidungen trifft der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

(5)  Die Amtsdauer der gewählten Mitglieder des Vorstands beträgt zwei Jahre; jedoch endet die Amtszeit im Jahr des Ablaufs der Amtsperiode erst mit der Wiederwahl des bisherigen oder der Wahl eines neuen Mitglieds. Wird ein Mitglied, dessen Repräsentant ein Vorstandsmitglied ist, ausgeschlossen oder erklärt das Mitglied seinen Austritt oder scheidet das Vorstandsmitglied aus der Mitgliedsorganisation aus, so scheidet der Repräsentant vier Wochen nach Erklärung des Austritts oder des Ausschlusses aus dem Vorstand aus, ohne dass es einer gesonderten Erklärung des Vereins oder des betroffenen Vorstandsmitglieds bedarf. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, so sind die übrigen Mitglieder des Organs berechtigt, für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds ein anderes Mitglied durch einstimmigen Beschluss zu kooptieren.

(6)  Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Regel in Vorstandssitzungen, die vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden, einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von zwei Wochen ist einzuhalten. Maßgeblich ist bei der Fristberechnung die Abgabe/Absendung der entsprechenden Einladungserklärung, wobei der Tag der Abgabe/Absendung und der der Versammlung nicht mit gerechnet werden. Den Vorstandsmitgliedern ist eine Tagesordnung mitzuteilen, die jedoch keine detaillierten Informationen enthalten muss. Die Einladung kann auch formlos oder elektronisch erklärt werden. Auf die Formerfordernisse dieses Absatzes können die Vorstandsmitglieder einstimmig verzichten.

(7)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorstandsvorsitzende oder der stellvertretende Vorstandsvorsitzende, anwesend oder schriftlich vertreten sind. Ist eine Versammlung nicht beschlussfähig, so ist die nächste fristgerecht einzuberufen und ungeachtet der Anzahl der Erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig.

(8)  Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, es sei denn, die Satzung sieht eine andere Mehrheit vor. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorstandsvorsitzende, bei dessen Verhinderung der Stellvertretende Vorstandsvorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich niederzulegen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

(9)  Jeder Vorstandsbeschluss kann auch fernmündlich, schriftlich, per Telefax oder E-Mail gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder der jeweiligen Form zugestimmt haben.

(10)  Das Ergebnis jeder Beschlussfassung des Vorstandes ist von dem Versammlungsleiter zu protokollieren.

(11)  Der Vorstand kann im eigenen Ermessen Beiräte, Förderer, Mitglieder oder Dritte zu seinen Sitzungen hinzuziehen. Diesen steht kein Stimmrecht zu.



§ 11 Mitgliederversammlung

(1)  Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins findet einmal im Kalenderjahr statt. Daneben ist eine Mitgliederversammlung immer dann einzuberufen, wenn ein dringendes Interesse des Vereins es erfordert oder ein Drittel der Mitglieder dies verlangen. Eine Einladung zur Mitgliederversammlung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die zuletzt vom Mitglied dem Verein in Textform bekannt gegebene Adresse (Postanschrift, Faxanschluss, E-Mail-Adresse) gerichtet ist.

(2)  Die Mitgliederversammlung bestimmt ein Treffen pro Kalenderjahr („Arbeitstreffen“), an dem alle Mitglieder, Beiräte und Förderer des Vereins teilnehmen sollen. Die Mitgliederversammlung kann bestimmen, dass das Arbeitstreffen in unmittelbarem zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit der ordentlichen Mitgliederversammlung stattfindet. Bei diesem Treffen sind alle Beteiligten verpflichtet, über ihre Aktivitäten im Rahmen und mit Bezug zu dem Verein und dem Vereinszweck zu berichten. Nicht anwesende Personen sind verpflichtet, der Geschäftsstelle vor dem Treffen eine entsprechende Aufstellung in Textform zur Verfügung zu stellen, welche dann den Anwesenden durch die Geschäftsstelle vorgetragen und in das Protokoll aufgenommen wird.

(3)  Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden, in Textform unter Einhaltung einer mit der Absendung der Einladung beginnenden Frist von drei Wochen zu berufen. Die Einladung hat die Tagesordnung zu enthalten.

(4)  Mit der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu geben. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. In der Mitgliederversammlung können keine Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung mehr gestellt werden.

(5)  Der Vorstandsvorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorstandsvorsitzende oder bei dessen Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied, leitet die Mitgliederversammlung.

(6)  Über Ablauf und Inhalt der Mitgliederversammlung ist ein Versammlungsprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.


§ 12 Beschlussfassung/Stimmrechte

(1)  Die Mitgliederversammlung ist nichtöffentlich. Der Versammlungsleiter kann darüber hinaus Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens sowie einen Internet-Auftritt der Mitgliederversammlung beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Versammlungsleiters.

(2)  Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn mehr als ein Fünftel der anwesenden Mitglieder dies beantragt.

(3)  Die Mitgliederversammlung ist neben weiteren ihr nach der Satzung zugewiesenen Angelegenheiten ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) die Wahl des Vorstands;
b) die Entlastung des Vorstandes;
c) die Aufnahme neuer Handlungsversprechen auf Grundlage der Vorschläge des Vorstands;
d) Beschwerden gegen die Ablehnung eines Beitritts zum Verein durch den Vorstand;
e) die Wahl der Mitglieder des Beirats;
f) die Wahl von zwei Kassenprüfern;
g) Art und Zeitpunkt des jährlichen, öffentlichen Arbeitstreffens; und die
h) Billigung des Haushalts bzw. Aktionsplans (siehe § 10 Abs.2).

(4)  Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind lediglich Vollmitglieder. Assoziierte Mitgliedern steht kein Stimmrecht auf Mitgliederversammlungen zu, es sei denn, es handelt sich um folgende Beschlussgegenstände: (i)Änderungen der Rechte und Pflichten oder den Voraussetzungen der Mitgliedschaft für Assoziierte Mitglieder und/oder (ii) Änderungen der Beitragsordnung, jedoch nur insoweit sie die von Assoziierten Mitgliedern zu zahlende Beiträge betrifft. In diesen Fällen steht auch den Assoziierten Mitgliedern ein Stimmrecht zu.

(5)  Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann seine Stimme auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied übertragen. Stimmberechtigte Mitglieder können die Ausübung ihres Stimmrechts durch schriftlich zu erteilende Vollmacht übertragen. Die Vollmacht ist der Sitzungsleitung rechtzeitig vorzulegen. Im Falle mangelnder Beschlussfähigkeit hat der Versammlungsleiter eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die unverzüglich – auch am gleichen Tage -, spätestens aber innerhalb der folgenden zwei Wochen stattzufinden hat und die – worauf in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen ist – unabhängig von der Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder in jedem Fall beschlussfähig ist. Die vorbeschriebene Eventualeinberufung wird ausdrücklich für zulässig erklärt.

(6)  Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigter Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zur Änderung der Satzung sowie der Beitragsordnung und der Markenrichtlinie ist eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

(7)  Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht. haben.


§ 13 Geschäftsstelle und Geschäftsführung

Zur Führung der laufenden Geschäfte der Verwaltung des Vereins kann der Verein eine
Geschäftsstelle einrichten. Sie wird von bis zu zwei Geschäftsführern geleitet, die vom
Vorstand mit vier Fünfteln der Stimmen der Mitglieder des Vorstands bestellt und abberufen
werden. Die Geschäftsführer vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam
und haben die Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB.

Die Geschäftsführung ist bei ihren Tätigkeiten an die Satzung, die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung sowie an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden. Die
Geschäftsführung ist ein Organ des DsiN. Alles Weitere regelt eine vom Vorstand zu
beschließende Geschäftsordnung.

Die Geschäftsstelle des Vereins ist personell und sachlich so auszustatten, dass sie die ihr
obliegenden Aufgaben erfüllen kann. Die Geschäftsführer treffen alle hierzu erforderlichen
Entscheidungen und leiten die Geschäftsstelle; § 10 Abs. 2 Buchstabe c) bleibt unberührt.

Die Geschäftsführer haften dem Verein nur für Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.


§ 14 Beirat

(1)  Der Verein beruft einen Beirat, dessen Mitglieder ehrenamtlich als Repräsentanten gesellschaftlich relevanter Gruppen zu Belangen des Vereins konsultiert werden. Im Beirat sollen Repräsentanten des öffentlichen Lebens sowie Vertreter von Gruppierungen und Institutionen vertreten sein, die entweder durch einen strategischen Beitrag oder durch ihre besondere Kompetenz die Ziele des Vereins fördern.

(2)  Der Beirat kann bis zu 18 Mitglieder haben. Die Aufnahme von Beiratsmitgliedern erfolgt nach Beratung der Mitgliederversammlung durch Beschluss. Die Amtszeit des Beirats beträgt zwei Jahre, die Wiederberufung von Mitgliedern ist unbegrenzt möglich. Einzig die Vollmitglieder haben das Recht der Mitgliederversammlung Beiräte zur Wahl vorzuschlagen. Scheidet ein Beiratsmitglied aus, so reduziert sich die Anzahl der Beiräte. Eine Neuwahl findet erst zu der nächsten Mitgliederversammlung statt.

(3)  Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten, insbesondere in politischen Fragen. Die Beiräte machen Vorschläge für Maßnahmen zur Erreichung und Verfestigung des Vereinszweckes. Der Vorstand ist an entsprechende Vorschläge des Beirats nicht gebunden. Darüber hinaus werden im Ermessen des Vorstands gesonderte Veranstaltungen mit Beiratsmitgliedern durchgeführt.

(4)  Der Beirat tritt in der Regel zweimal im Jahr zusammen. Der Beirat wird vom Vorstandsvorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden fernmündlich, schriftlich, per Telefax oder E-Mail mit einer Frist von mindestens vier Wochen einberufen. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. In den Sitzungen des Beirats haben alle Vorstandsmitglieder Anwesenheits- und Rederecht. Die Vorstandsmitglieder sind von den Sitzungen des Beirats schriftlich, per Telefax oder E-Mail zu verständigen.

(5)  Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Der Beirat gibt sich im Einvernehmen mit dem Vorstand eine Geschäftsordnung.

 

ABSCHNITT 4: BEITRÄGE UND WEITERE VERPFLICHTUNGEN
DER MITGLIEDER

§ 15 Mitgliedsbeiträge

(1)  Die Mitglieder zahlen laufende Beiträge. Die Höhe der Beiträge bestimmt sich nach der in der Anlage „Beitragsordnung“ zu dieser Satzung angefügten Beitragsordnung, die hiermit Bestandteil der Satzung wird. Änderungen der Beitragsordnung werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt.

(2)  Beiräte und Förderer zahlen keinerlei Beiträge. Zudem sind die in der Anlage gelisteten Vereine als Gründungsmitglieder - auch zukünftig - zu einer Beitragszahlung nicht verpflichtet.

(3)  Gezahlte Beträge werden bei einem Austritt oder Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein nicht - auch nicht anteilig - erstattet.


§ 16 Handlungsversprechen

(1)  Jedes Vollmitglied geht eine Selbstverpflichtung ein, zumindest eine bestimmte von dem Vereinszweck gedeckte, gesonderte und neben seiner Tätigkeit im Rahmen des Vereins durchzuführende Leistung für die Sicherheit und den Schutz der Informationstechnik sowie Diensten der Informationsgesellschaft innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens umzusetzen („Handlungsversprechen“). Neue Vollmitglieder müssen in ihrem Mitgliedsantrag eine genaue Beschreibung des Handlungsversprechens sowie der entsprechenden konkreten Leistung benennen. Der Vorstand prüft, ob das Handlungsversprechen mit dem Vereinszweck und den geplanten und bereits durchgeführten Maßnahmen im Einklang steht und die Tätigkeit des Vereins nicht beeinträchtigt, sondern zu fördern geeignet ist. Eine negative Entscheidung des Vorstandes führt dazu, dass ein Mitgliedsantrag von diesem negativ beschieden wird, wobei dem Mitglied in diesem Fall die in § 6 Absatz (2) bezeichneten Rechte zustehen.

(2)  Insofern das Handlungsversprechen Leistungen anderer Personen erfordert, so sind vor Entscheidung des Vorstands diesem entsprechende verbindliche Erklärungen des oder der anderen Partner vorzulegen.

(3)  Der Vorstand wird regelmäßig öffentliche Verlautbarungen über geplante und realisierte Handlungsversprechen tätigen, zu denen die Mitglieder vorab Fortschrittsberichte bezüglich ihrer jeweiligen Handlungsversprechen einzubringen haben.

(4)  Die Nichtdurchführung von Handlungsversprechen stellt eine gröbliche Verletzung der Vereinsinteressen dar. Eine gesonderte Leistungsverpflichtung zu Gunsten des Vereins wird nicht begründet.

(5)  Über die Aufnahme weiterer oder die Änderung der initial abgegebenen Handlungsversprechen durch Partner befindet zunächst der Vorstand durch Entscheidung mit einer 4/5 Mehrheit in einer Vorstandssitzung oder im Umlaufverfahren. Lehnt der Vorstand ab, so entscheidet die nächste Mitgliederversammlung verbindlich über die Aufnahme des neuen Handlungsversprechens.

(6)  Die Vollmitglieder, die ein Handlungsversprechen abgeben, tragen sämtliche im Rahmen ihres jeweiligen Handlungsversprechens anfallenden Kosten selbst, soweit nicht im Einzelfall schriftlich abweichende Vereinbarungen getroffen werden.


§ 17 Geistige Eigentumsschutzrechte

Der Verein kann sich eine gesonderte Richtlinie zu geistigen Eigentumsschutzrechten des Vereins und seiner Mitglieder geben.

 

ABSCHNITT 5: BEENDIGUNG DES VEREINS

§ 18 Auflösung des Vereins

(1)  Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Er ist aufzulösen, wenn der in § 2 niedergelegte Vereinszweck nicht mehr erreichbar ist und ein Beschluss über eine Zweckänderung nicht unverzüglich getroffen wird.

(2)  Die Liquidation des aufgelösten Vereins erfolgt durch den Vorstand i.S.d. § 26 BGB, soweit nicht die Mitgliederversammlung etwas anders beschließt.

 

§ 19 Vermögensbindung bei Auflösung

(1)  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins dem Stifterverband für die deutsche Wissenschaft e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

(2)  Etwaige weitere zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereins geltenden gemeinnützigkeitsrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten; sie gehen im Zweifel den Bestimmungen des § 19 Abs. 1 vor, wenn anderenfalls die Gemeinnützigkeit des Vereins rückwirkend gefährdet würde.

Deutschland sicher im Netz
Jetzt engagieren und Menschen aufklären
Jetzt bei DsiN mitmachen